10 TaBV 173/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-21, 10 TaBV 173/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-21, 10 TaBV 173/05
10 TaBV 173/05Arbeitsgericht21.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 173/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-21
Aktenzeichen: 10 TaBV 173/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1221.10TABV173.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG§§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2005 - 1 BV 15/05 - abgeändert.
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand ''Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Betrieb der Arbeitgeberin" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Peter Schmidt, bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.
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