13 TaBV 17/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 17/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-02, 13 TaBV 17/05
13 TaBV 17/05Arbeitsgericht02.08.2005
Regest
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 17/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-02
Aktenzeichen: 13 TaBV 17/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0802.13TABV17.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 RVG; § 33 RVG; § 9 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 63 GKG.
Leitsätze
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 € in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 €.
Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.01.2005 - 1 BV 21/04 - wird zurückgewiesen.
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