8 Sa 912/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 8 Sa 912/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 8 Sa 912/05
8 Sa 912/05Arbeitsgericht21.07.2005
Regest
Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer ei-genhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 912/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-21
Aktenzeichen: 8 Sa 912/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.8SA912.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ZPO § 130 Nr. 6
Leitsätze
Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer ei-genhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom
Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.04.2005 - 4 Ca 3315/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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