Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-15, 10 TaBV 2/05

10 TaBV 2/05Arbeitsgericht15.07.2005

Regest

Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 2/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-15

Aktenzeichen: 10 TaBV 2/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0715.10TABV2.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 40 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen

Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.2004 - 4 BV 36/04 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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