Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-08, 7 Sa 684/05

7 Sa 684/05Arbeitsgericht08.07.2005

Regest

Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 684/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-08

Aktenzeichen: 7 Sa 684/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0708.7SA684.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 17, 18, 1 Abs. 2 KSchG, § 613 a Abs. 1 u. 4 BGB

Leitsätze

Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber

aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.02.2005 - 5 Ca 2494/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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