Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05

19 (8) Sa 31/05Arbeitsgericht05.07.2005

Regest

1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (8) Sa 31/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-05

Aktenzeichen: 19 (8) Sa 31/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0705.19.8SA31.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 106 GewO

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt.

  2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.

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