Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-28, 4 Ta 415/05

4 Ta 415/05Arbeitsgericht28.06.2005

Regest

Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeits-verhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) o-der infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäfti-gungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbe-schäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 415/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-28

Aktenzeichen: 4 Ta 415/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0628.4TA415.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 114 ZPO, § 61a ArbGG

Leitsätze

Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeits-verhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) o-der infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäfti-gungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbe-schäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.

Tenor

Die als sofortige auszudeutende Beschwerde der Klägerin gegen den teilweise ablehnenden PKH-Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 24.05.2005 - 2 Ca 1255/05 - wird zurückgewiesen

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