Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-22, 2 Ta 598/04

2 Ta 598/04Arbeitsgericht22.06.2005

Regest

Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis verein-bart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 598/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-22

Aktenzeichen: 2 Ta 598/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0622.2TA598.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG

Leitsätze

Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis verein-bart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.07.2004 - 1 Ca 994/04 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.471,83 € festgesetzt.

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