2 Ta 598/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-22, 2 Ta 598/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-22, 2 Ta 598/04
2 Ta 598/04Arbeitsgericht22.06.2005
Regest
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis verein-bart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 598/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-22
Aktenzeichen: 2 Ta 598/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0622.2TA598.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
Leitsätze
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch zuständig sein, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die ausdrücklich als Arbeitsverhältnis verein-bart, tatsächlich aber wie das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters gehandhabt worden sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.07.2004 - 1 Ca 994/04 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 22.471,83 € festgesetzt.
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