8 Sa 2270/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-09, 8 Sa 2270/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-09, 8 Sa 2270/04
8 Sa 2270/04Arbeitsgericht09.06.2005
Regest
1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. 2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2270/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-09
Aktenzeichen: 8 Sa 2270/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0609.8SA2270.04.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW § 8; MTV Metallindustrie NRW § 19
Leitsätze
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Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.
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§ 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.10.2004 3 Ca 1367/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
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