16 Sa 2470/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-23, 16 Sa 2470/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-23, 16 Sa 2470/04
16 Sa 2470/04Arbeitsgericht23.05.2005
Regest
Die Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung ist nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend zu machen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2470/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-23
Aktenzeichen: 16 Sa 2470/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0523.16SA2470.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 4 KSchG n.F.
Leitsätze
Die Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung ist nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich
geltend zu machen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2004 - 10 Ca 4240/04 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.12.2004 fortbestanden hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
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