Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-20, 10 TaBV 94/04

10 TaBV 94/04Arbeitsgericht20.05.2005

Regest

Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 94/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-20

Aktenzeichen: 10 TaBV 94/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0520.10TABV94.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 3, 19, 20 Abs. 2 BetrVG§§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 und 5 WO§ 126 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Herford

vom 02.03.2004 - 3 (1) BV 27/03 - wird zurückgewiesen.

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