Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 32/04

10 TaBV 32/04Arbeitsgericht13.05.2005

Regest

Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 32/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-13

Aktenzeichen: 10 TaBV 32/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0513.10TABV32.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund

vom 10.12.2003 - 8 BV 70/03 - wird zurückgewiesen

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