10 TaBV 32/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 32/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 32/04
10 TaBV 32/04Arbeitsgericht13.05.2005
Regest
Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 32/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-13
Aktenzeichen: 10 TaBV 32/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0513.10TABV32.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund
vom 10.12.2003 - 8 BV 70/03 - wird zurückgewiesen
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