10 TaBV 15/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 15/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-13, 10 TaBV 15/04
10 TaBV 15/04Arbeitsgericht13.05.2005
Regest
Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 15/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-13
Aktenzeichen: 10 TaBV 15/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0513.10TABV15.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Dadurch, dass aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung die Funktionsbewertung von außertariflichen Mitarbeitern von einer paritätischen Kommission vorgenommen wird, wird das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats bei der konkreten Eingruppierung dieser Mitarbeiter nach § 99 Abs. 1 BetrVG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsge-richts Dortmund vom 08.10.2003 - 8 BV 3/03 - wird zurückgewiesen.
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