19 Sa 2128/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-08, 19 Sa 2128/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-08, 19 Sa 2128/04
19 Sa 2128/04Arbeitsgericht08.03.2005
Regest
1. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit be-stimmten Tätigkeiten (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29). 2. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direkti-onsrechts auch andere Tätigkeiten zuweisen kann ( so auch LAG Nürnberg a.a.O.). 3. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz sind wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Aus-übung einer bestimmten Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum (sog. Zeitmoment) müssen besonde-re Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstim-menden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (sog. Umstands-moment)
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 2128/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-08
Aktenzeichen: 19 Sa 2128/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0308.19SA2128.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 611 BGB, § 106 GewO
Leitsätze
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Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit be-stimmten Tätigkeiten (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29).
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Ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direkti-onsrechts auch andere Tätigkeiten zuweisen kann ( so auch LAG Nürnberg a.a.O.).
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Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz sind wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Aus-übung einer bestimmten Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum (sog. Zeitmoment) müssen besonde-re Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstim-menden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (sog. Umstands-moment)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.09.2004 - 3 Ca 778/04 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin ab sofort auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Kontierung der Debitorenbuchhaltung zu beschäftigen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
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