8 Sa 1931/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-17, 8 Sa 1931/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-17, 8 Sa 1931/04
8 Sa 1931/04Arbeitsgericht17.02.2005
Regest
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 648/01) kann der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag nicht mehr bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer verlängert werden, wenn die Parteien während der Erstbefristung den Vertragsinhalt geändert haben, es sei denn, es handele sich um eine vom Arbeitnehmer gewünschte oder ihm ausschließlich günstige Änderung (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2004 - 15 Sa 1035/04 -
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1931/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-17
Aktenzeichen: 8 Sa 1931/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0217.8SA1931.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: TzBfG § 14
Leitsätze
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2003 - 7 AZR 648/01) kann der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristete
Arbeitsvertrag nicht mehr bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer verlängert werden, wenn die Parteien während der Erstbefristung den Vertragsinhalt geändert haben, es sei denn, es handele sich um eine vom Arbeitnehmer gewünschte oder ihm ausschließlich günstige Änderung (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2004 - 15 Sa 1035/04 -
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 21.09.2004 - 1 Ca 853/04 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 14.11.2003 beendet worden ist, sondern über den 16.05.2004 hinaus unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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