Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-15, 12 (5) Sa 282/04

12 (5) Sa 282/04Arbeitsgericht15.02.2005

Regest

Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 (5) Sa 282/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-15

Aktenzeichen: 12 (5) Sa 282/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0215.12.5SA282.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.

Tenor

Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2004 - 4 Ca 2394/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L1xx auferlegt.

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