Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-27, 4 Sa 498/04

4 Sa 498/04Arbeitsgericht27.01.2005

Regest

. Für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckenge-bliebenen" PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist. 2. Wird der amtliche Vordruck zusammen mit den ,,entsprechenden Belegen'' nicht zeitgleich mit dem PKH-Gesuch eingereicht, sondern nachgereicht, dann kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden. Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 498/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-27

Aktenzeichen: 4 Sa 498/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0127.4SA498.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27.01.2005

Normen: §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4, 240 S. 1 ZPO

Leitsätze

. Für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren darf grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden. Etwas anderes kann bei einem sog. "steckenge-bliebenen" PKH-Gesuch gelten, wenn es - wie hier - nur noch um die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geht und das PKH-Gesuch vom Gericht vor Verfahrensunterbrechung infolge nichtordnungsgemäßer Sachbehandlung nicht verbeschieden worden ist.

  1. Wird der amtliche Vordruck zusammen mit den ,,entsprechenden Belegen'' nicht zeitgleich mit dem PKH-Gesuch eingereicht, sondern nachgereicht, dann kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden. Die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eröffnen keine die Anforderungen des § 117 ZPO außer Acht lassende Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses

Tenor

Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 30.07.2004 bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt

J1xx L1xx-xxxx aus H1xxxxxxxx beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 15,00 € als Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu zahlen hat

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