Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-10, 13 TaBV 100/04

13 TaBV 100/04Arbeitsgericht10.01.2005

Regest

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzu-nehmen: Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag; Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag; Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag; Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag; Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 100/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-10

Aktenzeichen: 13 TaBV 100/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0110.13TABV100.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammmer

Normen: § 33 RVG, § 99 BetrVG

Leitsätze

Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzu-nehmen:

Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;

Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;

Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;

Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;

Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsra-tes - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.08.2004 - 3 BV 34/02 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.500,44 € festgesetzt.

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