18 Ta 718/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-29, 18 Ta 718/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-29, 18 Ta 718/04
18 Ta 718/04Arbeitsgericht29.12.2004
Regest
Wer Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfah-ren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung, Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt ( § 162 BGB analog), sich auf den Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 718/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-29
Aktenzeichen: 18 Ta 718/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1229.18TA718.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 114, 115 Abs. 2 ZPO, § 162 BGB analog
Leitsätze
Wer Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfah-ren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe.
Einer Partei, die wegen ihrer Weigerung, Gewerkschaftsbeitragsrückstände auszugleichen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz verloren hat, ist es verwehrt ( § 162 BGB analog), sich auf den Verlust des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu berufen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.09.2004 - 3 Ca 743/04 - wird zurückgewiesen.
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