Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 8 Sa 1520/04

8 Sa 1520/04Arbeitsgericht16.12.2004

Regest

Änderung der gerichtlich erstrittenen Verteilung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG - Präklusion - 1. Wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teilzeitwunsches gem. § 8 TzBfG verurteilt, die verkürzte Arbeitszeit in bestimmter Weise festzulegen, so wird gem. § 894 ZPO eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers zwar erst mit Rechtskraft des Urteils, jedoch mit Wirkung zum Tage der Ablehnung des Verteilungswunsches fingiert. Dies entspricht der materiellrechtlichen Lage, nach welcher die sachliche Berechtigung des Teil-zeitverlangens auf diesen Zeitpunkt hin zu beurteilen ist und hat zugleich zur Folge, dass eine zwischen den Instanzen erklärte neue Weisung des Arbeitgebers von der Rechtskraft des ersten Urteils nicht erfasst wird. 2. Eine Änderung der rechtskräftig erstrittenen Verteilung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG kann nur auf Tatsachen gestützt werden, welche zeitlich nach der Ablehnung des früheren Verteilungswunsches entstanden sind. Dies folgt - entsprechend den Regeln der sog. Trotzkündigung - aus Gründen der rechtskraftergänzenden Präklusion bei der wie-derholten Ausübung von Gestaltungsrechten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1520/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-16

Aktenzeichen: 8 Sa 1520/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1216.8SA1520.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: TzBfG § 8 Ab. 5 S. 4; ZPO § 322

Leitsätze

Änderung der gerichtlich erstrittenen Verteilung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG - Präklusion -

  1. Wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Teilzeitwunsches gem. § 8 TzBfG verurteilt, die verkürzte Arbeitszeit in bestimmter Weise festzulegen, so wird gem. § 894 ZPO eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers zwar erst mit Rechtskraft des Urteils, jedoch mit Wirkung zum Tage der Ablehnung des Verteilungswunsches fingiert. Dies entspricht der materiellrechtlichen Lage, nach welcher die sachliche Berechtigung des Teil-zeitverlangens auf diesen Zeitpunkt hin zu beurteilen ist und hat zugleich zur Folge, dass eine zwischen den Instanzen erklärte neue Weisung des Arbeitgebers von der Rechtskraft des ersten Urteils nicht erfasst wird.

  2. Eine Änderung der rechtskräftig erstrittenen Verteilung der Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG kann nur auf Tatsachen gestützt werden, welche zeitlich nach der Ablehnung des früheren Verteilungswunsches entstanden sind. Dies folgt - entsprechend den Regeln der sog. Trotzkündigung - aus Gründen der rechtskraftergänzenden Präklusion bei der wie-derholten Ausübung von Gestaltungsrechten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.07.2004 - 1 (4) Ca 305/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen

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