19 Sa 1529/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-07, 19 Sa 1529/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-07, 19 Sa 1529/04
19 Sa 1529/04Arbeitsgericht07.12.2004
Regest
1. Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht. 2. Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1529/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-07
Aktenzeichen: 19 Sa 1529/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1207.19SA1529.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 14 Abs 2 und Abs 4 TzBfG; §126 Abs 2BGB
Leitsätze
- Änderungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages führen nicht zur
Unwirksamkeit der Befristung, noch zur Unwirksamkeit einer verlängerten Befristung.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verlängerungsvereinbarung den Vertragsänderungen vorausgeht.
- Ein Arbeitnehmer hat nicht bereits dann einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn er erfolgreich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, zu der ihm ein Vorgesetzter mit dem Hinweis geraten hatte, dass bei einer Teilnahme jedenfalls die Chance bestehe, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.07.2004 - 1 Ca 271/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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