Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-11-29, 18 Ta 710/04

18 Ta 710/04Arbeitsgericht29.11.2004

Regest

Die Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Vorausset-zungen abhängig. Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vor-zutragen. Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe ange-wiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 710/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-29

Aktenzeichen: 18 Ta 710/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1129.18TA710.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 114 ff, 121 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Die Voraussetzung der Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Daher ist die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung von objektiven und subjektiven Vorausset-zungen abhängig.

Objektive Merkmale sind z.B. tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, die wirtschaftliche und persönliche Bedeutung für die Partei. Subjektiv kommt es auf das Vermögen des Antragstellers an, nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vor-zutragen.

Stets sollte die Frage gestellt werden, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe ange-wiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.09.2004 - 7 Ca 4477/04 - teilweise abgeändert.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug wird dem Kläger Rechtsanwalt B2xxxx aus D1xxxxxx beigeordnet.

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