8 Sa 1798/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-11-08, 8 Sa 1798/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-11-08, 8 Sa 1798/04
8 Sa 1798/04Arbeitsgericht08.11.2004
Regest
Zur Interessenabwägung beim Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Außendienstlers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1798/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-08
Aktenzeichen: 8 Sa 1798/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1108.8SA1798.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ZPO §§ 935, 940
Leitsätze
Zur Interessenabwägung beim Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs eines Außendienstlers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.01.2005) zu den bisherigen Bedingungen seines Anstellungsvertra-ges und unter Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges Opel Astra oder gleichwertig als Außendienstmitarbeiter zu beschäfti-gen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 6.238,00 EUR festgesetzt.
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