11 Sa 688/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-10-21, 11 Sa 688/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-10-21, 11 Sa 688/04
11 Sa 688/04Arbeitsgericht21.10.2004
Regest
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Ein-stellung für 10 1/2 Monate zur ,,Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebil-det ist. Der durch die ,,1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 688/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-10-21
Aktenzeichen: 11 Sa 688/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1021.11SA688.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TzBfG § 14 I Nr. 3
Leitsätze
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Ein-stellung für 10 1/2 Monate zur ,,Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebil-det ist.
Der durch die ,,1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2004 - 4 Ca 2805/03 - wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 30.01.2003 genannten Befristung zum 31.12.2003 nicht beendet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Arbeiter für die Dauer des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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