Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-10-08, 10 Sa 514/04

10 Sa 514/04Arbeitsgericht08.10.2004

Regest

Baumaschinenführer, die früher in die Berufsgruppe M III/2 und M III/3 des § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 Anhang BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, haben nach Inkrafttreten des TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002 zum 01.09.2002 keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' des § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002. Nur die Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppen M III/1 und M III/4 sind in die neue Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' einzugruppieren

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 514/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-08

Aktenzeichen: 10 Sa 514/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1008.10SA514.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 1 TVG Auslegung§ 5 BRTV-Bau§ 2 TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002§ 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002

Leitsätze

Baumaschinenführer, die früher in die Berufsgruppe M III/2 und M III/3 des § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 Anhang BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, haben nach Inkrafttreten des TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002 zum 01.09.2002 keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' des § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002.

Nur die Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppen M III/1 und M III/4 sind in die neue Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' einzugruppieren

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2003 - 2 Ca 106/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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