4 Sa 1600/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-23, 4 Sa 1600/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-23, 4 Sa 1600/03
4 Sa 1600/03Arbeitsgericht23.09.2004
Regest
Die soziale Auswahl ist bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz Nr. 2 Hs. 1 InsO, wenn ein sozial weniger schutzwürdigeres Betriebsratsmitglied nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis einbezogen worden ist. Dagegen spricht bereits die gesetzliche Übernahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1600/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-23
Aktenzeichen: 4 Sa 1600/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0923.4SA1600.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 15 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 1 KSchG
Leitsätze
Die soziale Auswahl ist bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht grob fehlerhaft im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz Nr. 2 Hs. 1 InsO, wenn ein sozial weniger
schutzwürdigeres Betriebsratsmitglied nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis einbezogen worden ist. Dagegen spricht bereits die gesetzliche Übernahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.2003 - 2 (4) 2441/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.527,50 € festgesetzt.
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