19 Sa 559/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-21, 19 Sa 559/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-21, 19 Sa 559/04
19 Sa 559/04Arbeitsgericht21.09.2004
Regest
1) Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber be-reits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat. 2) Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich aus vielfältigen Gründen ein berechtigtes Interesse, sich erst nach Ausspruch einer Kündigung entscheiden zu müssen, ob er das Änderungsan-gebot (unter Vorbehalt) annimmt. 3) Der Arbeitgeber ist auch gehalten, ein Änderungsangebot bei Ausspruch der Kündigung aufrecht zu erhalten, wenn er aus betrieblichen Gründen nur die Fortsetzung des Arbeitsver-hältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen zu einem Zeitpunkt vor Auslaufen der Kündi-gungsfrist anbieten kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 559/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-21
Aktenzeichen: 19 Sa 559/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0921.19SA559.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 2 KschG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ultima-ratio-Prinzip)
Leitsätze
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Eine Änderungskündigung ist nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Arbeitgeber be-reits zuvor das Änderungsangebot unterbreitet hat und der Arbeitnehmer es nicht und zwar auch nicht unter Vorbehalt binnen einer ihm gesetzten Frist von mindestens einer Woche angenommen hat, obwohl der Arbeitgeber für diesen Fall eine Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat.
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Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich aus vielfältigen Gründen ein berechtigtes Interesse, sich erst nach Ausspruch einer Kündigung entscheiden zu müssen, ob er das Änderungsan-gebot (unter Vorbehalt) annimmt.
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Der Arbeitgeber ist auch gehalten, ein Änderungsangebot bei Ausspruch der Kündigung aufrecht zu erhalten, wenn er aus betrieblichen Gründen nur die Fortsetzung des Arbeitsver-hältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen zu einem Zeitpunkt vor Auslaufen der Kündi-gungsfrist anbieten kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Dortmund vom 24.02.2004 - 7 Ca 4800/03 - wird zurück gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.033,58 EUR festgesetzt.
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