Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-13, 8 Sa 721/04

8 Sa 721/04Arbeitsgericht13.09.2004

Regest

Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Ge-schäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 721/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-13

Aktenzeichen: 8 Sa 721/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0913.8SA721.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 611

Leitsätze

Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Ge-schäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2004 - 4 (1) Ca 8/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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