8 Sa 956/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-06-14, 8 Sa 956/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-06-14, 8 Sa 956/04
8 Sa 956/04Arbeitsgericht14.06.2004
Regest
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorge-sehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 956/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-06-14
Aktenzeichen: 8 Sa 956/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0614.8SA956.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3, § 102 Abs. 5
Leitsätze
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorge-sehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2004 - 3 Ga 9/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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