Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-11, 19 Sa 2132/03

19 Sa 2132/03Arbeitsgericht11.05.2004

Regest

1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitge-ber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahin-gehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 2132/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-11

Aktenzeichen: 19 Sa 2132/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0511.19SA2132.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 305 ff BGB

Leitsätze

  1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitge-ber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

  2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahin-gehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 - 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. Oktober 2003 - 4 Ca 2774/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

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