19 Sa 1789/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-11, 19 Sa 1789/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-11, 19 Sa 1789/03
19 Sa 1789/03Arbeitsgericht11.05.2004
Regest
Gelangt ein arbeitsgerichtliches Urteil nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung in voll-ständig abgefasster Form zur Geschäftsstelle und wird es noch vor Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittel-belehrung versehen zugestellt, ist eine nach Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung eingelegte Berufung verspätet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1789/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-11
Aktenzeichen: 19 Sa 1789/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0511.19SA1789.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Leitsätze
Gelangt ein arbeitsgerichtliches Urteil nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung in voll-ständig abgefasster Form zur Geschäftsstelle und wird es noch vor Ablauf der Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG mit einer zutreffenden und vollständigen Rechtsmittel-belehrung versehen zugestellt, ist eine nach Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung eingelegte Berufung verspätet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17. April 2003 - 4 Ca 2407/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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