19 S 2132/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-11, 19 S 2132/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-11, 19 S 2132/03
19 S 2132/03Arbeitsgericht11.05.2004
Regest
1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzu-lässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 S 2132/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-11
Aktenzeichen: 19 S 2132/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0511.19S2132.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 305 ff BGB
Leitsätze
- Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzu-lässig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. Oktober 2003 - 4 Ca 2774/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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