8 Sa 2222/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-06, 8 Sa 2222/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-06, 8 Sa 2222/03
8 Sa 2222/03Arbeitsgericht06.05.2004
Regest
Soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen die Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, Wertguthaben aus der Leistung von Altersteilzeit für den Insolvenzfall zu sichern, stellen diese kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für den insolvenzbedingten Verlust von Wertguthaben scheidet danach aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2222/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-06
Aktenzeichen: 8 Sa 2222/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0506.8SA2222.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 823 Abs. 2 i.V.m § 266 StGB, § 7 d SGB IV, § 7 TV zur Beschäftigungsbrücke für Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie
Leitsätze
Soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen die Verpflichtung des Arbeitgebers
begründen, Wertguthaben aus der Leistung von Altersteilzeit für den Insolvenzfall zu sichern, stellen diese kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für den insolvenzbedingten Verlust von Wertguthaben scheidet danach aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen
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