Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-04-22, 8 Sa 2051/03

8 Sa 2051/03Arbeitsgericht22.04.2004

Regest

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2051/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-22

Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0422.8SA2051.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 622 Abs. 6

Leitsätze

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.10.2003

  • 1 Ca 2262/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

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