8 Sa 2051/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-04-22, 8 Sa 2051/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-04-22, 8 Sa 2051/03
8 Sa 2051/03Arbeitsgericht22.04.2004
Regest
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2051/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-22
Aktenzeichen: 8 Sa 2051/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0422.8SA2051.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 622 Abs. 6
Leitsätze
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien entgegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, so tritt an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung analog zu § 89 Abs. 2 HGB die längere Kündigungsfrist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.10.2003
- 1 Ca 2262/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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