Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-04-20, 5 Sa 1535/03

5 Sa 1535/03Arbeitsgericht20.04.2004

Regest

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeits-verhältnissen mitzubestimmen. Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Be-fristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirk-sam.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1535/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-20

Aktenzeichen: 5 Sa 1535/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0420.5SA1535.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW

Leitsätze

Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeits-verhältnissen mitzubestimmen.

Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Be-fristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirk-sam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin vom 15.09.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.04.2003 - 3 Ca

919/01 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.07.2001 hinaus unbefristet und unverändert fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.