13 Ta BV 146/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-03-19, 13 Ta BV 146/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-03-19, 13 Ta BV 146/03
13 Ta BV 146/03Arbeitsgericht19.03.2004
Regest
Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta BV 146/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-19
Aktenzeichen: 13 Ta BV 146/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0319.13TA.BV146.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 - 1 BV 11/03 - abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.
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