Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-03-19, 13 Ta BV 146/03

13 Ta BV 146/03Arbeitsgericht19.03.2004

Regest

Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta BV 146/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-19

Aktenzeichen: 13 Ta BV 146/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0319.13TA.BV146.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 23 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds K1xxxxxx wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2003 - 1 BV 11/03 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

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