1 Ca 1686/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-26, 1 Ca 1686/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-26, 1 Ca 1686/03
1 Ca 1686/03Arbeitsgericht26.02.2004
Regest
1. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde. 2. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Ca 1686/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 1 Ca 1686/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0226.1CA1686.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1, Kammer
Normen: § 628 Abs. 2 BGB, § 113 Abs. 1 InsO und § 626 BGB
Leitsätze
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Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde.
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Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma T1. eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.688,50 EUR zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.
Streitwert: 3.200,-- EUR
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