Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-25, 18 Sa 1594/03

18 Sa 1594/03Arbeitsgericht25.02.2004

Regest

Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1594/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-25

Aktenzeichen: 18 Sa 1594/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0225.18SA1594.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 126, 368, 611 Abs. 1 BGB, § 416 ZPO

Leitsätze

Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.07.2003 - 6 Ca 1749/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme der Beklagten entstanden sind und die diese zu tragen hat

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