18 Sa 1594/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-25, 18 Sa 1594/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-25, 18 Sa 1594/03
18 Sa 1594/03Arbeitsgericht25.02.2004
Regest
Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1594/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-25
Aktenzeichen: 18 Sa 1594/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0225.18SA1594.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 126, 368, 611 Abs. 1 BGB, § 416 ZPO
Leitsätze
Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.07.2003 - 6 Ca 1749/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme der Beklagten entstanden sind und die diese zu tragen hat
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