18 Ta 889/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-11, 18 Ta 889/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-11, 18 Ta 889/03
18 Ta 889/03Arbeitsgericht11.02.2004
Regest
Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfris-ten. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfah-ren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristver-säumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 889/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-11
Aktenzeichen: 18 Ta 889/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0211.18TA889.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Die im Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfris-ten. Für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung im Beschwerdeverfah-ren ist es unerheblich, ob die Partei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Fristver-säumung verschuldet hat. Eine Partei kann eine nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 02.10.2003 - 4 Ca 60/00 - aufgehoben.
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