18 Sa 1429/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-04, 18 Sa 1429/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-02-04, 18 Sa 1429/03
18 Sa 1429/03Arbeitsgericht04.02.2004
Regest
Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Be-rufungsklägers enthält und wenn mit der Berufung gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht allein Ziel der Berufung sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Beru-fung voraus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1429/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-04
Aktenzeichen: 18 Sa 1429/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0204.18SA1429.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 511, 533 ZPO, § 123 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Be-rufungsklägers enthält und wenn mit der Berufung gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht allein Ziel der Berufung sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Beru-fung voraus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.06.2003 - 2 (4) Ca 2831/97 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
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