10 TaBV 164/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-15, 10 TaBV 164/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-15, 10 TaBV 164/03
10 TaBV 164/03Arbeitsgericht15.12.2003
Regest
Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfah-ren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbeset-zungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 164/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-15
Aktenzeichen: 10 TaBV 164/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1215.10TABV164.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG§ 112 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfah-ren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbeset-zungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.10.2003 - 2 BV 39/03 - wird zurückgewiesen.
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