Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-15, 10 TaBV 164/03

10 TaBV 164/03Arbeitsgericht15.12.2003

Regest

Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfah-ren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbeset-zungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 164/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-15

Aktenzeichen: 10 TaBV 164/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1215.10TABV164.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 98 ArbGG§ 112 Abs. 2 BetrVG

Leitsätze

Das Vermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 112 Abs. 2 BetrVG schließt die Anrufung der Einigungsstelle nach § 98 ArbGG nicht aus. Das Verfah-ren nach § 112 Abs. 2 BetrVG ist fakultativ, es ist gegenüber dem Einigungsstellenbeset-zungsverfahren nach § 98 ArbGG nicht vorgreiflich.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.10.2003 - 2 BV 39/03 - wird zurückgewiesen.

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