2 Sa 1472/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-10, 2 Sa 1472/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-10, 2 Sa 1472/03
2 Sa 1472/03Arbeitsgericht10.12.2003
Regest
1. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt nicht für Kündigun-gen des vorläufigen Insolenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbe-fungnis. 2. Kündigt der ''schwache'' Insolvenzverwalter im eigenen Namen, ist die Kündigung mangels Kündigungsbefugnis unwirksam. Eine nachträglich Genehmigung gemäß den §§ 180, 177 BGB scheidet aus, wenn er seinen angeblichen Vertreterwillen ge-genüber dem Kündigungsempfänger nicht erkennbar gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1472/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-10
Aktenzeichen: 2 Sa 1472/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1210.2SA1472.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 113 Abs. 2 InsO, 164 Abs. 1 und 2 BGB, 177, 180 BGB
Leitsätze
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Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt nicht für Kündigun-gen des vorläufigen Insolenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbe-fungnis.
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Kündigt der ''schwache'' Insolvenzverwalter im eigenen Namen, ist die Kündigung mangels Kündigungsbefugnis unwirksam. Eine nachträglich Genehmigung gemäß den §§ 180, 177 BGB scheidet aus, wenn er seinen angeblichen Vertreterwillen ge-genüber dem Kündigungsempfänger nicht erkennbar gemacht hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitgerichts Minden vom 29.07.2003 - 1 Ca 662/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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