4 Sa 1407/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1407/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-12-04, 4 Sa 1407/03
4 Sa 1407/03Arbeitsgericht04.12.2003
Regest
1. Für die Bemessung der Höhe von Nachteilsausgleichsansprüchen kann das Maß des be-triebsverfassungsrechtlichen Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters von Bedeutung sein. Auch bei einem geringen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG, kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäfti-gungsjahr ein halber Monatsverdienst in Betracht kommen. Dazu ist der letzte Monatsver-dienst des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate zu dividieren und mit der Anzahl der Beschäftigungs-monate zu multiplizieren. 2. Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen da-nach gerichtlich maximal 12 bzw. 15 oder 18 Monatsverdienste als Abfindung festgesetzt werden. Eine weitergehende Kürzung unterhalb dieser Höchstgrenzen findet nicht statt
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1407/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-04
Aktenzeichen: 4 Sa 1407/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1204.4SA1407.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 113 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
-
Für die Bemessung der Höhe von Nachteilsausgleichsansprüchen kann das Maß des be-triebsverfassungsrechtlichen Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters von Bedeutung sein. Auch bei einem geringen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG, kann für die Berechnung des Nachteilsausgleichs pro Beschäfti-gungsjahr ein halber Monatsverdienst in Betracht kommen. Dazu ist der letzte Monatsver-dienst des Arbeitnehmers vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG) durch 24 Monate zu dividieren und mit der Anzahl der Beschäftigungs-monate zu multiplizieren.
-
Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung sind zwar die Grenzwerte des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zu beachten. Je nach Lebensalter und Beschäftigungsdauer dürfen da-nach gerichtlich maximal 12 bzw. 15 oder 18 Monatsverdienste als Abfindung festgesetzt werden. Eine weitergehende Kürzung unterhalb dieser Höchstgrenzen findet nicht statt
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2003 (3 Ca 7643/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.783,25 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.