8 (16) Sa 1072/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-06, 8 (16) Sa 1072/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-06, 8 (16) Sa 1072/03
8 (16) Sa 1072/03Arbeitsgericht06.11.2003
Regest
Hat der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung im Jahre 1999 die Frage nach der Schwerbe-hinderteneigenschaft unrichtig beantwortet, so ist der Arbeitgeber zur Anfechtung des Ar-beitsvertrages wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2002 auch dann noch berechtigt, wenn man seit Inkrafttreten des SGB IX die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft für unzulässig hält.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 (16) Sa 1072/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-11-06
Aktenzeichen: 8 (16) Sa 1072/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1106.8.16SA1072.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB §§ 123, 144, 242
Leitsätze
Hat der Arbeitnehmer bei seiner Einstellung im Jahre 1999 die Frage nach der Schwerbe-hinderteneigenschaft unrichtig beantwortet, so ist der Arbeitgeber zur Anfechtung des Ar-beitsvertrages wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2002 auch dann noch berechtigt, wenn man seit Inkrafttreten des SGB IX die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft für unzulässig hält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2003 - 3 Ca 2619/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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