19 Sa 501/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-08, 19 Sa 501/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-08, 19 Sa 501/03
19 Sa 501/03Arbeitsgericht08.07.2003
Regest
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 501/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-08
Aktenzeichen: 19 Sa 501/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0708.19SA501.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BetrVG § 113 Abs. 3
Leitsätze
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Ver-handlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Inte-ressenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungs-stelle anrufen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.02.2003 - 3 Ca 2200/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.