14 Ta 341/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-25, 14 Ta 341/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-25, 14 Ta 341/03
14 Ta 341/03Arbeitsgericht25.06.2003
Regest
1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden § 321 a ZPO nicht gegeben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 341/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-25
Aktenzeichen: 14 Ta 341/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0625.14TA341.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 114, 127 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
- Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden
außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
- Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Pro-zesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst be-schränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden
§ 321 a ZPO nicht gegeben.
Tenor
wird die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.03.2003
- 5 Ca 178/03 - als unstatthaft zurückgewiesen.
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