10 TaBV 152/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-18, 10 TaBV 152/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-18, 10 TaBV 152/02
10 TaBV 152/02Arbeitsgericht18.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 152/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-18
Aktenzeichen: 10 TaBV 152/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0618.10TABV152.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
in der Sitzung vom 18.06.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie die ehrenamtlichen Richter Luther und Mantwill
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 - 3 BV 5/02 O - abgeändert.
Der Antrag des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 25.06.2002 für unwirksam zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen.
Die weitergehenden Anträge des Arbeitgebers werden als unbegründet abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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