Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-18, 10 TaBV 152/02

10 TaBV 152/02Arbeitsgericht18.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 152/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-18

Aktenzeichen: 10 TaBV 152/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0618.10TABV152.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

in der Sitzung vom 18.06.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

sowie die ehrenamtlichen Richter Luther und Mantwill

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 - 3 BV 5/02 O - abgeändert.

Der Antrag des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 25.06.2002 für unwirksam zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehenden Anträge des Arbeitgebers werden als unbegründet abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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