4 (16) Sa 1976/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-05, 4 (16) Sa 1976/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-05, 4 (16) Sa 1976/02
4 (16) Sa 1976/02Arbeitsgericht05.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 (16) Sa 1976/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-05
Aktenzeichen: 4 (16) Sa 1976/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0605.4.16SA1976.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
sowie die ehrenamtlichen Richter B6xxxxxxxx und K2xxxxxx
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2002 - 4 Ca 1244/02 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 14.06.2002 unwirksam ist.
Die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 3) wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 1) zu 3/5 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger zu 4/7 und dem Beklagten zu 1) zu 3/7 auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 14.500,00 EUR und für die II. Instanz auf 20.300,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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