11 Sa 1855/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-05, 11 Sa 1855/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-06-05, 11 Sa 1855/02
11 Sa 1855/02Arbeitsgericht05.06.2003
Regest
Angestellte Lehrer, die nach der VO zu § 5 SchulfinG NW vom 22.05.1997 sog. Vorgriffs-stunden unterrichtet haben, haben bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Beginn des in der VO vorgesehenen Entlastungszeitraums ab 2008/2009 keinen An-spruch auf eine finanzielle Zuwendung für die geleisteten Vorgriffsstunden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 1855/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-05
Aktenzeichen: 11 Sa 1855/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0605.11SA1855.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 5 SchulfinG, SR 2 l BAT
Leitsätze
Angestellte Lehrer, die nach der VO zu § 5 SchulfinG NW vom 22.05.1997 sog. Vorgriffs-stunden unterrichtet haben, haben bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Beginn des in der VO vorgesehenen Entlastungszeitraums ab 2008/2009 keinen An-spruch auf eine finanzielle Zuwendung für die geleisteten Vorgriffsstunden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 18.10.2002 - 4 Ca 741/02 - wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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