Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-26, 18 Ta 49/03

18 Ta 49/03Arbeitsgericht26.05.2003

Regest

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzu-lässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entspre-chen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 49/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-26

Aktenzeichen: 18 Ta 49/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0526.18TA49.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 4 ZPO

Leitsätze

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzu-lässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entspre-chen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Biele-feld vom 17.05.2002 - 4 Ca 1964/01 - aufgehoben.

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